GARAGENORDNUNG Parken-Innsbruck

Garagen- bzw. Einstellbedingungen

Stand August 2026

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Benützung der Garagen-, Ein- bzw. Abstellflächen (im Folgenden: Garage) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig.

1.2 Der Nutzungsvertrag wird zwischen der Medi Trans Service GmbH, FN134612i, mit Sitz in Innsbruck (im Folgenden: Garagenbetreiber) einerseits und der:dem Nutzer:in (als Dauer- oder Kurzparker:in) der Garage (im Folgenden: Kund:in) andererseits abgeschlossen.

1.3 Der Nutzungsvertrag kommt zustande:

1.3.1 bei Kurzparker:innen durch Einfahrt in die Garage, insbesondere durch Ziehen eines Parktickets, Nutzung einer Kreditkarte, Verwendung eines elektronischen Berechtigungsmediums als registrierte:r Kund:in oder durch automatisierte Kennzeichenerfassung;

1.3.2 bei Dauerparker:innen durch Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag).

1.4 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

1.5 Die:der Kund:in unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Garagen- und Ein- bzw. Abstellbedingungen (im Folgenden: Garagenordnung). Bei Ablehnung der in dieser Garagenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Die:der Kund:in erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Stellplatz abzustellen. Sämtliche Beschränkungen (insbesondere beschränkte Abstelldauer, Reservierungen oder spezielle Nutzungswidmungen) sind strikt zu beachten.

2.2 Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von hierzu berechtigten Personen mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Für das Laden von Elektrofahrzeugen sind die jeweiligen Nutzungsbestimmungen bei den Ladestationen zu beachten.

2.3 Ein Anspruch, das Fahrzeug auf einen bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber.

2.4 In der Garage gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten.

2.5 Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber zulässig.

2.6 Die Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.

3. Haftungsbestimmungen

3.1 Der Garagenbetreiber haftet nicht für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber oder seine Gehilf:innen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.2 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und die Haftung des Garagenbetreibers für die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht.

3.3 Der Garagenbetreiber haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.

3.4 Die:der Kund:innen ist verpflichtet:

3.4.1 das Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern, abzuschließen, gegen Wegrollen zu sichern und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen;

3.4.2 sämtliche Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten;

3.4.3 den Anweisungen des Garagenpersonals Folge zu leisten.

3.5 Beschädigungen an Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch die:den Kund:in sind unverzüglich und vor dem Verlassen der Garage dem Garagenbetreiber zu melden. Gleiches gilt für wahrgenommene Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.

4. Einstellgebühren und Betriebszeiten

4.1 Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang in der Garage zu entnehmen.

4.2 Die Einfahrt, Ausfahrt sowie der Zutritt zur Garage sind nur innerhalb der kundgemachten Betriebszeiten zulässig. Dauerparker:innen können die Garage entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen auch außerhalb der Betriebszeiten benützen.

4.3 Kurzparker:innen haben die Einstellgebühr vor der Ausfahrt an den dafür vorgesehenen Kassen- oder Zahlungssystemen zu entrichten. Erfolgt die Ausfahrt unverzüglich nach der Einfahrt (insbesondere bei Nichtannahme der Garagenordnung gemäß Punkt 1.5), wird keine Einstellgebühr verrechnet (Durchfahrtstoleranz). Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt mittels Berechtigungsmedium (zB Dauerparkkarte, Kennzeichen).

4.4 Nach Bezahlung der Einstellgebühr steht der:dem Kund:in (Kurzparker:in) zur Ausfahrt aus der Garage eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei Überschreitung ist für den darüber hinausgehenden Zeitraum ein zusätzliches Entgelt gemäß Tarif zu entrichten.

4.5 Wird ein Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage abgestellt, so hat die:der Kundin dem Garagenbetreiber ihre:seine Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der Garagenbetreiber zur Verrechnung von Spesen für die Nachforschung berechtigt. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, für längere Parkvorgänge aufgelaufene Gebühren dreißig Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen.

5. Abstellen des Fahrzeuges

5.1 Das Fahrzeug ist innerhalb der gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch in der bestimmungsgemäßen Nutzung eingeschränkt werden. Das Abstellen auf anderweitig gewidmeten Flächen wie Fahrstreifen, Fluchtwegen, Notausgängen oder reservierten Stellplätzen ist unzulässig. Gewidmete Stellflächen wie Behindertenparkplätze dürfen nur mit entsprechender Berechtigung benützt werden.

5.2 Für den Fall, dass:

  • ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
  • ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
  • ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
  • die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird;

ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers von der:dem Kund:in nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.

6. Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges

6.1 Die zulässige Höchsteinstelldauer des Fahrzeugs in der Garage beträgt 30 Tage, soweit keine Sondervereinbarung (zB Dauerparkvertrag) besteht.

6.2 Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr der:des Kund:in berechtigt, wenn:

6.2.1 die Höchsteinstelldauer gemäß Punkt 6.1 überschritten wurde und eine vorherige schriftliche Verständigung der:des Kund:in oder Zulassungsbesitzer:in des Fahrzeuges unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Entfernung erfolglos geblieben ist oder unmöglich oder unzumutbar ist;

6.2.2 die fällige Einstellgebühr einen Betrag erreicht hat, der den Zeitwert des Fahrzeuges offenkundig übersteigt, wobei der Garagenbetreiber zuvor eine Benachrichtigung gemäß Punkt 6.2.1 versucht hat;

6.2.3 das Fahrzeug durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert (zB keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);

6.2.4 es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert und nicht binnen angemessener Frist nach Benachrichtigung gemäß Punkt 6.2.1 entfernt wird;

6.2.5 es entgegen Punkt 5 verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.

6.3 Der Garagenbetreiber ist in den Fällen des Punktes 6.2 berechtigt, das Fahrzeug auf einen anderen Stellplatz innerhalb der Garage zu verbringen oder es aus der Garage zu entfernen und bei einem Dritten kostenpflichtig abstellen zu lassen.

6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem jeweils gültigen Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.

7. Ordnungsvorschriften

7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln innerhalb der Garage, zB zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig.

7.2 Verboten sind insbesondere:

  • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
  • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
  • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
  • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
  • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
  • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;
  • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
  • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers;
  • das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;

8. Verlust oder Beschädigung des Parkberechtigungsmediums

8.1 Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt die:der Kund:in.

8.2 Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des dadurch entstandenen Aufwandes und der entsprechenden Einstellgebühr.

8.3 Bei Verlust des Parkberechtigungsmediums ist der Garagenbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen. Die:der Kund:in hat den gemäß Aushang vorgesehenen Ersatztarif zu entrichten, sofern nicht die tatsächliche Einstelldauer nachgewiesen wird. In diesem Fall kann zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr gemäß Aushang verrechnet werden.

8.4 Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeiten aus Gründen, die nicht vom Garagenbetreiber zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.

9. Zurückbehaltungsrecht

9.1 Zur Sicherung seiner fälligen Forderungen aus dem Nutzungsvertrag (insbesondere Entgeltforderungen) steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am von der:dem Kund:in eingebrachten Fahrzeug zu.

9.2 Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch geeignete, verhältnismäßige Mittel sicherzustellen, insbesondere durch die Verhinderung der Wegfahrt des Fahrzeuges (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann von der:dem Kund:in durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.

10. Verhalten im Brandfall

10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist unverzüglich die Feuerwehr (122) zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

10.2 Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.

10.3 Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.

10.4 Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benützt werden.

11. Bildaufzeichnungen

11.1 Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Garagenbetreibers, insbesondere zum Schutz der Garage (zB des Einganges und des Zutrittsbereiches, der Kassen und Automaten, der Stiegenhäuser sowie der Park- und Fahrflächen) sowie zur Aufklärung und Abwehr von Rechtsansprüchen werden Bereiche der Garage mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) überwacht.

11.2 Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Videoüberwachung, insbesondere zu den Zwecken, der Speicherdauer und Ihren Rechten als betroffene Person, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die an der Einfahrt und am Kassenautomaten aushängt sowie auf unserer Webseite unter https://www.parken-innsbruck.com/datenschutzerklaerung detailliert abrufbar ist.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

12.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Garagenbetreibers in 6020 Innsbruck.

12.3 Für Streitigkeiten mit unternehmerischen Kunden wird das für den Sitz des Garagenbetreibers in 6020 Innsbruck sachlich zuständige Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.